Externer Datenschutzbeauftragter

Externer-DSB

Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten

In der heutigen datengetriebenen Geschäftswelt ist der Schutz personenbezogener Daten nicht nur eine rechtliche Anforderung, sondern auch ein entscheidendes Element des Kundenvertrauens und der Unternehmensreputation. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt Unternehmen vor die Herausforderung, ihre Datenschutzpraktiken ständig zu überprüfen und anzupassen. Hierbei kann die Entscheidung, einen externen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu beauftragen, nicht nur die Einhaltung der DSGVO sicherstellen, sondern auch erhebliche Kostenvorteile bieten. Lassen Sie uns diese Vorteile genauer betrachten:

Kosteneffizienz durch externe Expertise

Reduzierung direkter Kosten: Die Einstellung eines internen Datenschutzbeauftragten kann mit erheblichen direkten Kosten verbunden sein, darunter Gehalt, Sozialleistungen und Weiterbildungskosten. Ein externer DSB hingegen wird als Dienstleister bezahlt, was bedeutet, dass Sie nur für die tatsächlich benötigten Services zahlen. Dies ermöglicht es Ihrem Unternehmen, von hochqualifizierter Expertise zu profitieren, ohne die finanzielle Belastung eines Vollzeitgehalts tragen zu müssen.

Vermeidung von Schulungs- und Weiterbildungskosten: Die Datenschutzgesetzgebung und -praktiken entwickeln sich ständig weiter. Ein interner DSB muss regelmäßig geschult und auf dem neuesten Stand gehalten werden, was zusätzliche Kosten verursacht. Ein externer DSB hält sein Fachwissen auf eigene Kosten aktuell, wodurch Ihr Unternehmen diese Ausgaben spart.

Flexibilität und Skalierbarkeit: Externe Datenschutzbeauftragte bieten eine flexible Dienstleistung, die an die spezifischen Bedürfnisse und die Größe Ihres Unternehmens angepasst werden kann. Dies bedeutet, dass Sie mehr oder weniger Unterstützung in Anspruch nehmen können, je nachdem, wie sich Ihre Datenschutzanforderungen ändern, ohne sich um die Kapazitätsplanung oder langfristige Verpflichtungen gegenüber einem Mitarbeiter sorgen zu müssen.

Risikominimierung und Compliance

Vermeidung von Compliance-Risiken: Fehler in der Datenschutzpraxis können zu erheblichen Bußgeldern führen. Ein externer DSB bringt umfangreiche Erfahrungen mit unterschiedlichen Datenschutzumgebungen mit und kann daher effektiv dabei helfen, potenzielle Risiken zu identifizieren und zu mitigieren, bevor sie zu Problemen werden.

Objektivität und Unabhängigkeit: Ein externer DSB kann eine objektive Sicht auf die Datenschutzpraktiken Ihres Unternehmens bieten, frei von internen Einflüssen oder Interessenkonflikten. Diese Unabhängigkeit ist entscheidend, um sicherzustellen, dass Datenschutzrisiken objektiv bewertet und angegangen werden.

Aufbau von Vertrauen und Reputation

Demonstration von Verantwortung:   Die Zusammenarbeit mit einem renommierten externen Datenschutzbeauftragten signalisiert Stakeholdern, Kunden und Aufsichtsbehörden, dass Ihr Unternehmen den Datenschutz ernst nimmt. Dies kann das Vertrauen in Ihre Marke stärken und Sie von Wettbewerbern abheben.

Fazit

Die Beauftragung eines externen Datenschutzbeauftragten bietet nicht nur eine effektive Möglichkeit, die Compliance mit der DSGVO und anderen Datenschutzvorschriften zu gewährleisten, sondern auch signifikante Kostenvorteile. Durch die Reduzierung direkter und indirekter Kosten, die Bereitstellung flexibler und skalierbarer Dienstleistungen und die Minimierung von Datenschutzrisiken kann ein externer DSB Ihrem Unternehmen helfen, sowohl finanziell als auch in Bezug auf das Kundenvertrauen optimal zu agieren. In einer Welt, in der Datenschutz und Datensicherheit immer mehr im Mittelpunkt stehen, ist die Entscheidung für einen externen Datenschutzbeauftragten ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.

Datenschutz im Fuhrpark

Datenschutz im Fuhrpark: Herausforderungen und Lösungen

 

In vielen Unternehmen bildet der Fuhrpark eine wesentliche Komponente des Geschäftsbetriebs. Doch während die Verwaltung von Fahrzeugen und Fahrern eine Priorität darstellt, wird die datenschutzrechtliche Problematik oft übersehen. Die Nutzung von Fahrzeugen in einem betrieblichen Kontext birgt verschiedene Datenschutzherausforderungen, die nicht unbeachtet bleiben dürfen.

Sammlung und Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Nutzung von Telematiksystemen, GPS-Tracking und Fahrzeugdiagnosedaten zur Verbesserung der Betriebseffizienz ist heutzutage gängige Praxis. Doch diese Systeme sammeln eine Fülle an personenbezogenen Daten von Fahrern und Fahrzeugen. Die Erfassung von Standorten, Fahrzeuggeschwindigkeiten und anderen Informationen kann sensible Daten beinhalten, die dem Datenschutz unterliegen.

Verwaltung von Fahrerdaten

Die Verwaltung von Fahrerdaten wie Namen, Adressen, Führerscheininformationen und Arbeitszeiten ist entscheidend, um gesetzliche Bestimmungen einzuhalten. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass diese Daten sicher aufbewahrt und nur für zulässige Zwecke genutzt werden.

Datenschutzkonforme Nutzung von Telematiksystemen

Telematiksysteme bieten zahlreiche Vorteile für die Effizienz des Fuhrparks, doch ihre Nutzung muss mit den Datenschutzgesetzen konform sein. Die Transparenz in Bezug auf die Nutzung solcher Systeme sowie klare Richtlinien für die Speicherung und Verwendung der gesammelten Daten sind unerlässlich.

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Datenschutz als Wettbewerbsvorteil

Unternehmen, die einen klaren Fokus auf den Datenschutz legen und ihre fuhrparkbezogenen Prozesse entsprechend gestalten, können einen Wettbewerbsvorteil erlangen. Ein solider Datenschutzansatz schafft Vertrauen bei Kunden, Partnern und Mitarbeitern und minimiert potenzielle Risiken von Datenschutzverletzungen.

Lösungen und Empfehlungen

Um datenschutzrechtliche Probleme im Fuhrpark zu bewältigen, sind klare interne Richtlinien und Schulungen für Mitarbeiter unerlässlich. Datenschutzbeauftragte sollten auf die spezifischen Anforderungen des Fuhrparks eingehen und sicherstellen, dass die Nutzung von Telematiksystemen und die Verwaltung von Fahrerdaten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Die Implementierung von Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA) für den Fuhrpark kann ebenfalls dazu beitragen, potenzielle Risiken zu identifizieren und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Ein holistischer Ansatz, der Datenschutz als integralen Bestandteil der fuhrparkbezogenen Aktivitäten betrachtet, ist entscheidend, um sowohl rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden als auch das Vertrauen und die Integrität des Unternehmens zu wahren.

Anwendungsbereich des BDSG

Der Anwendungsbereich des BDSG

 

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kommt oft neben der DSGVO zur Anwendung. Nämlich immer dann, wenn die DSGVO eine sog. Öffnungsklausel für den nationalen Gesetzgeber vorsieht. Das neue BDSG trat mit der DSGVO in Kraft. Das BDSG besteht aus 4 Teilen:

  • Teil 1: §§ 1 – 21
  • Teil 2: §§ 22 – 44
  • Teil 3: §§ 45 – 84
  • Teil 4: § 85

Datenschutz Informationen BDSG
 

Bei § 44 BDSG ist Schluss

 

Nun sieht man jedoch ziemlich oft, dass in Datenschutzerklärungen o.ä. auf §§ des 3.Teils (ab § 45 BDSG) verwiesen wird. Dies ist jedoch nur möglich, wenn es sich hier um eine Stelle handelt, welche für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständig ist. Dies sind beispielsweise Gerichte, Polizei, Staatsanwaltschaften usw.

Um dies festzustellen, ist kein Jurastudium notwendig. Hier reicht es vollkommen aus, wenn man sich den Anwendungsbereich für den 3.Teil (§ 45 BDSG) durchliest oder aktuelle Fortbildungen zum Thema Datenschutz besucht.

Der 3.Teil des BDSG (§§ 45 – 84 ) ist somit nicht für Unternehmen anwendbar!

Alle §§ von 45 bis 84 können somit nicht von Unternehmen herangezogen werden. Sollte also ein „Datenschutzberater“ diese Paragraphen verwenden, wäre diesem eine aktuelle Fortbildung zu empfehlen.

 

DSGVO / Alles klar ?!

Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung

 

Ab dem 25.05.2018 beginnt für viele Unternehmen eine neue Zeitrechnung im Bereich des Datenschutzes. Mit dem genannten Datum gilt das europäische Datenschutzrecht, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die DSGVO gilt als EU-Verordnung unmittelbar in den Mitgliedsstasten und muss nicht wie EU-Richtlinien erst von den jeweiligen Parlamenten umgesetzt werden.

Es werden zwar viele datenschutzrechtliche Änderungen wirksam, aber dies sollte kein Grund zur Panik sein. Wer bisher die  Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. bei öffentlichen Stellen, die entsprechenden Landesdatenschutzgesetze beachtet und angewendet hat, hat bereits eine gute Grundlage für die Überleitung zu den Vorschriften der GSDVO.

Datenschutz-informationen-goettingen

DSGVO – Neuigkeiten

 

Bei der Vorbereitung auf die DSGVO sollte man sich als erstes die folgenden beiden Artikel anschauen:

  • Art. 5 Abs. 2 DSGVO: Die Rechenschaftspflicht über die Einhaltung der DSGVO Grundsätze. Genau, Sie haben richtig gelesen: Sie haben eine Rechenschaftspflicht zur Einhaltung der Datenschutz-Vorschriften. Sollte es zu einem Streitfall kommen, müssen Sie als Verantwortlicher die Einhaltung der Vorschriften belegen können.
  • Art. 24 DSGVO: Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen. Der Verantwortliche (die Unternehmensleitung) hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen umzusetzen, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt.
  • Art. 83 DSGVO: Dieser Artikel kann so mancher Unternehmensleitung Kopfschmerzen bereiten. Die Geldbußen wurden im Zuge der DSGVO massiv erhöht. Im schlimmsten Fall sind Geldbußen bis zu einer Höhe von 20.000.000 Euro bzw. bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs möglich, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Dies wird sicherlich die Ausnahme sein, aber es ist zu erwarten, dass die durchschnittlichen Bußgelder steigen werden.

Hierbei sollte man auch bedenken, dass die Bußgelder europaweit ähnlich sein sollen. In einem Mitgliedsstaat kann das Bußgeld für ein vergleichbares Vergehen nicht vollkommen anders ausfallen als im Nachbarland.

 

Es werden demnächst wahrscheinlich viele sog. „Datenschutzberater“ unterwegs sein, welche mit der Angst aufgrund der hohen Bußgelder schnelles Geld machen wollen. Dies wird sicherlich auch oft funktionieren, aber es ist meiner Ansicht nach der falsche Ansatz.

Die Umsetzung der DSGVO in einem Unternehmen kann nämlich enorme Vorteile mit sich bringen, da viele Prozesse strukturiert werden müssen und viele Abläufe im Unternehmen transparenter werden. Dabei werden unnötige und somit unwirtschaftliche Prozesse identifiziert und der gesamte Betriebsablauf kann oftmals optimiert werden.

Weiterhin ist ein implementiertes Datenschutzmanagement-System oft ein erheblicher Wettbewerbsvorteil, da dies auch öffentlichkeitswirksam Vorteile gegenüber den Mitbewerbern bringen kann.

 

 

 

 

 

 

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