Risikoanalyse – Notwendig nach DSGVO?

Die Risikoanalyse

 

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfordert z.B. in Art 32 von Unternehmen und Organisationen, dass sie eine Risikoanalyse durchführen, um potenzielle Datenschutzverletzungen zu identifizieren und zu minimieren. Eine solche Risikoanalyse sollte folgende Schritte beinhalten:

  1. Identifizieren Sie alle personenbezogenen Daten, die von Ihrem Unternehmen oder Ihrer Organisation verarbeitet werden.

  2. Bewerten Sie die Wahrscheinlichkeit und Auswirkungen von Datenschutzverletzungen, die mit diesen personenbezogenen Daten verbunden sind. Berücksichtigen Sie hierbei auch die Art der Daten, die Verarbeitungszwecke und die Art der betroffenen Personen.

  3. Identifizieren Sie mögliche Schwachstellen und Bedrohungen für die Sicherheit der personenbezogenen Daten, die von Ihrem Unternehmen oder Ihrer Organisation verarbeitet werden. Hierzu gehören beispielsweise unverschlüsselte Übertragungen, unzureichende Zugangskontrollen oder mangelnde Datensicherung.

  4. Bestimmen Sie geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Risiken, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind. Dazu gehören beispielsweise die Implementierung von Verschlüsselungstechnologien, die Verbesserung von Zugangskontrollen oder die regelmäßige Überprüfung von Sicherheitsprotokollen.

  5. Dokumentieren Sie Ihre Risikoanalyse und die darauf basierenden Maßnahmen in einem Datenschutzkonzept. Stellen Sie sicher, dass dieses Konzept regelmäßig aktualisiert und an neue Bedrohungen und Risiken angepasst wird.

 

 

Es ist wichtig zu beachten, dass die DSGVO keine spezifischen Methoden oder Tools für die Durchführung einer Risikoanalyse vorschreibt. Die oben genannten Schritte dienen als Leitfaden und können je nach Art und Umfang der Datenverarbeitung angepasst werden. Es empfiehlt sich jedoch, sich an bewährte Praktiken und Standards zu halten und die Hilfe von Datenschutzexperten in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass die Risikoanalyse korrekt durchgeführt wird.

 

 

Auswahl angemessener Sicherungsmaßnahmen

 

Da die DSGVO hier keine spezifischen Vorgaben macht, können die jeweiligen Sicherungsmaßnahmen individuell an das heweilige Unternehmen und somit an die verarbeiteten Daten angepasst werden.

Auch einige Aufsichtsbehörden haben sich hierzu schon geäußert. Beispielsweise hat die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen hierzu schon einiges veröffentlicht.