Abgrenzung Datenschutz und Datensicherheit
Datenschutz
Beim Datenschutz handelt es sich wie bereits erwähnt um den Schutz personenbezogener Daten, welcher den Einzelnen davor schützen soll, dass durch den Umgang mit personenbezogenen Daten eine Beeinträchtigung im jeweiligen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen entsteht. Das gesamte Datenschutzrecht dient der Sicherstellung der informationellen Selbstbestimmung als Teil des Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 Grundgesetz.
Der Datenschutz ist gesetzlich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Ab dem 25.05.2018 tritt für Europa ein EU einheitliches Datenschutzrecht mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft. Die Datenschutzgesetze der Mitgliedsstaaten müssen sich der DS-GVO unterordnen, d.h. es können lediglich die Öffnungsklauseln der DS-GVO ausgefüllt werden.
Mit dem Datenschutzrecht werden verbindliche Regeln vorgegeben, welche die Persönlichkeitsrechts der jeweiligen (betroffenen) Personen schützen sollen. Das Datenschutzrecht ist somit von allen öffentlichen- bzw. nichtöffentlichen Stellen (Unternehmen…) zu beachten.
Man könnte es auch so ausdrücken, dass der Datenschutz nicht zum Schutz der Daten besteht, sondern zum Schutz des Einzelnen, da hier Grundrechte geschützt werden.
Im Falle der Nichtbeachtung können empfindliche Bußgelder der jeweiligen Aufsichtsbehörde drohen.
Datensicherheit
Unter Datensicherheit versteht man den Schutz von Daten vor Verlust, Verfälschung, Beschädigung oder Löschung durch organisatorische und technische Maßnahmen.
Hierbei handelt es sich in erster Linie um den Schutz der Daten, wobei es sich beim Datenschutz um personenbezogene Daten und den daraus folgenden Schutz der betroffenen Personen handelt.
Sicherlich gibt es hier viele Überschneidungen. Denn in § 9 BDSG heißt es:
„Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten….“
Somit ist die Datensicherheit auch eine wesentliche Voraussetzung für den Datenschutz.
In der DS-GVO findet man die Datensicherheit (oder Informationssicherheit) in Artikel 32.
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